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auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei Daniel Schreyer – Ihre Kanzlei mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht in München, Seehausen am Staffelsee und Ettal.

Aktuelle Themen

An dieser Stelle veröffentliche ich in unregelmäßigen Abständen interessante Neuigkeiten aus der Welt des Wirtschaftsrechts und darüber hinaus. Schauen Sie bald wieder vorbei!

Gesellschaftsrecht

Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils wegen Streit unter Gesellschaftern
Ein Geschäftsanteil kann nach Regelung im Gesellschaftsvertrags (hier: Vorliegen eines wichtigen Grunds) eingezogen werden. Die Rechtmäßigkeit der Einziehung bedarf einer umfassenden Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und einer Gesamtabwägung der beteiligten Interessen sowie des Verhaltens der übrigen Gesellschafter durch den Tatrichter (BGH, Urteil v. 24.9.2013 - II ZR 216/11).

Hintergrund
Die Einziehung von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist; gegen den Willen des Anteilsberechtigten findet sie nur statt, wenn ihre Voraussetzungen bereits vor dem Erwerb des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren (§ 34 GmbHG).

Sachverhalt
Der Kläger war zusammen mit drei Mitgesellschaftern Teilhaber der beklagten GmbH, die ein Kino betreibt. Alle Gesellschafter waren jeweils mit 25 % beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass die Gesellschafter die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen können, wenn in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. Nach dem Scheitern einer persönlichen Beziehung des Klägers mit einer Mitgesellschafterin kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. Dem Kläger wurde vorgeworfen, seine Pflichten verletzt zu haben. Nachdem er deshalb dreimal anwaltlich abgemahnt worden war, einigten sich die Gesellschafter darauf, dass der Kläger bis auf weiteres bezahlten Urlaub nehmen dürfe und sich währenddessen jeglicher Geschäftsführertätigkeit enthalte. Hieran hielt sich der Kläger nicht und wurde deshalb in einer Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen. In einer weiteren Versammlung beschlossen die Gesellschafter in Abwesenheit des Klägers einstimmig, dessen Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen und den Kläger auszuschließen, weil sein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft aufgrund seines Verhaltens untragbar sei. Der Kläger hatte beantragt, diese Beschlüsse für nichtig zu erklären. Nachdem das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hatte, stellte der BGH das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

1. Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, weil in der Person des Klägers ein wichtiger Grund zur Ausschließung vorlag. An diese Voraussetzung knüpft die Satzung der Beklagten die Zwangseinziehung in zulässiger Weise.

2. Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters, der die dafür maßgebenden Umstände umfassend feststellen, würdigen und abwägen muss.

3. Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob das Tatsachengericht den wichtigen Grund richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es sämtliche Umstände in seine Wertung einbezogen hat.

4. Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters setzt im Falle eines - wie hier vorliegenden - tiefgreifenden Zerwürfnisses voraus, dass dieses von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen. Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

Arbeitsrecht

Freiwilligkeitsvorbehalt bei Leistungszulagen
Ein immer wiederkehrendes Beratungsthema sind Zielvereinbarungen, Boni und Leistungszulagen. Das vorliegende Urteil des BAG, vom 19.3.2014 - 10 AZR 622/13 bei BeckRS 2014, 68966 beschäftigt sich mit einem Bonus, der an eine sog. Zielvereinbarung geknüpft wird. Hierbei gilt es zu beachten, dass der im Arbeitsvertrag vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt wie so oft gem. § 307 I S. 1 BGB unwirksam ist. Diese benachteiligt den Arbeitnehmer dann unangemessen, wenn der Arbeitgeber auch bei Zielerreichung durch den Arbeitnehmer immer noch frei entscheiden kann, ob ein Bonus gezahlt wird, oder nicht. Der Arbeitgeber darf das Budget für diese Zielvereinbarung nicht auf null festsetzen. Außer: es liegt ein Fall wie hier in der Bankenkrise 2008/2009 vor, die das tatsächlich einmal rechtfertigt.

Paradigmenwechsel für Leiharbeitnehmer? Die Entscheidung des BAG.
Der kontinuierliche Einsatz von Leiharbeitnehmern ist für viele Unternehmen ein wichtiger Baustein der Unternehmensstrategie. Mit seinem Beschluss vom 11.7.2013 hat das BAG nun erstmals den unbefristeten Einsatz von Leiharbeitern als rechtswidrig gewertet (BAG, Beschluss vom 11.7.2013 – 7 ABR 91/11).

Hieraus ergeben sich zahlreiche Fragen für die Praxis: Ist die für viele deutsche Unternehmen Praxis, Leiharbeitnehmer kontinuierliche einzusetzen zukünftig noch möglich? Worauf müssen sich Arbeitgeber einstellen? Welche Risiken bringt der langfristige Einsatz von Leiharbeitern mit sich?

Gerne stehe ich Ihnen für Erläuterungen dieser Entscheidung und ihrer Auswirkungen zu Verfügung und gebe Handlungsempfehlungen für Ihr Unternehmen.

Keine inkongruente Deckung bei einer Zahlung, die auf einer dreiseitigen, insolvenzfest getroffenen Abrede beruht
Der Insolvenzverwalter kann gem. den §§ 129 ff. InsO vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitete ungerechtfertigte Zahlungen, die zur Verkleinerung der Insolvenzmasse führen, rückgängig machen (BAG vom 21.11.2013 (6 AZR 159/12).

Anfechtbar ist nach § 131 InsO eine Rechtshandlung, wenn eine inkongruente Deckung vorliegt, also eine Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt wird, obwohl diese „in der Art“ nicht beansprucht werden konnte. Eine Erfüllung nicht „in der Art“, in der sie geschuldet wurde, liegt dann vor, wenn der Schuldner einen Dritten anweist, die Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen. Grundsätzlich ist das auch dann der Fall, wenn Schuldner und Dritter Schwesterunternehmen sind oder einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten.

Ein bis Ende Januar 2009 angestellter Polier klagte gegen den für seinen Arbeitgeber bestellten Insolvenzverwalter, nachdem über das Vermögen des Unternehmens als Schuldnerin, Mitte Januar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin führte überwiegend Aufträge eines Schwesterunternehmens aus, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer identisch mit dem der Schuldnerin ist. Die beiden Unternehmen hatten denselben Geschäftssitz inne und nutzten denselben Geschäftsraum. Zwischen Oktober 2008 und Januar 2009 zahlte das Schwesterunternehmen insgesamt fünf Beträge i. H. v. 3.656,75 Euro an den Arbeitnehmer als Entgelt für August bis Oktober 2008 aus. Diese Zahlungen hat der beklagte Insolvenzverwalter nach § 131 InsO angefochten und im Wege der Widerklage die Rückzahlung zur Masse verlangt. Dem tritt der Kläger entgegen und macht geltend, die Zahlungen nicht als verdächtig empfunden zu haben. Lohnzahlungen durch das Schwesterunternehmen seien einerseits nicht unüblich gewesen und andererseits habe er auch für dieses Tätigkeiten ausgeführt.

Auf die Revision des Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück an das LAG. Dessen Auffassung, es liege eine kongruente Deckung vor, erweist sich als nicht richtig und widerspricht wesentlichen Grundgedanken des rechtsträgerbezogen ausgestalteten Insolvenzverfahrens. Das LAG hat nun zu prüfen, ob eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt ist, die Schuldnerin zahlungsunfähig war und weitere Anfechtungstatbestände erfüllt sind.

Mietrecht

Die gewerbliche Nutzung eines Einfamilienhauses kann eine vertragswidrige Nutzung darstellen.
Mit Beschluss vom 31.07.2013 (Az.: VIII ZR 149/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur vertragswidrigen gewerblichen Nutzung eines Einfamilienhauses Stellung genommen.

Insbesondere soll bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, unter Umständen eine Nutzung vorliegen, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden müsse. Dabei soll es bei der Beurteilung nicht darauf ankommen, ob von dem in der Wohnung geführten Betrieb in der Vergangenheit konkrete Störungen ausgegangen seien oder der Mieter sich Mühe gegeben habe, solche Störungen zu vermeiden. Schon die Art und der Zuschnitt des in der Wohnung geführten Gewerbebetriebs könnten bereits per se gegen eine mögliche Ausnahme von den genannten Grundsätzen sprechen.

Im zu beurteilenden Fall betrieb der Beklagte in einem Einfamilienhaus einen Gewerbebetrieb, der einen Hausmeisterservice, sowie die Montage von Aufzugsanlagen und den Bau von Montagerüstung zum Gegenstand hatte. Der Beklagte berief sich insbesondere darauf, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten Störungen ausgegangen seien, weil er in dem vom Kläger gemieteten Einfamilienhaus in der Vergangenheit keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder Kunden empfangen habe. Außerdem soll er die für seinen Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße in der Nähe des Grundstücks, sondern ausschließlich auf einem dafür gesondert angemieteten Platz abgestellt haben.

Die gesetzlichen Bestimmungen für Gewerberaummietverhältnisse unterscheiden sich in einigen wesentlichen Punkten von denen für Wohnraummietverhältnisse. Insbesondere besteht bei gewerblichen Mietverhältnissen weder ein besonderer Kündigungsschutz noch die sog. Sozialklausel, also das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung.

Indexmiete im Wohnungsmietrecht
Die Vereinbarung einer Indexmiete im Wohnungsmietrecht führt dazu, dass Modernisierungskosten nur noch sehr eingeschränkt auf den Mieter umgelegt werden können.

Die Vereinbarung einer Indexmiete erscheint unter vielen Aspekten attraktiv: zum einen ist das Verfahren im Zusammenhang mit den Mieterhöhungen relativ einfach. Der Mieter muss nicht erst auf Zustimmung verklagt werden. Zum anderen erscheint auch die Erhöhung der Miete nachvollziehbar und „gerecht“, da sie an die allgemeine Preisentwicklung gekoppelt ist.

Nichtsdestotrotz: In so manchem Fall hat sich die Vereinbarung einer Indexmiete für den Vermieter als äußerst nachteilig dargestellt. Das Problem: Der Vermieter kann Modernisierungsarbeiten nur dann umlegen, wenn er diese aufgrund von Umständen durchführt, die er nicht zu vertreten hat.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Modernisierungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind. Das wiederum ist selten. Mit der Vereinbarung einer Indexmiete bringt sich der Vermieter um wichtige Instrumente für die Zukunft. Modernisierungen werden unter Umstände unmöglich, da sie nicht auf die Miete umlegbar sind.

§ 557b BGB Indexmiete

(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).

(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.

(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.

Markenrecht

Markenparodie
Markenparodien stellen nicht zwangsläufig eine Markenverletzung dar und können zulässig sein, so dass der Markeninhaber ihre Verbreitung zu dulden hat. Sie können der Durchsetzung des vom Grundgesetz gewährten und in unserer Gesellschaft erwünschten Meinungskampfes dienen und die öffentliche Diskussion bereichern. Ebenso kann eine Markenparodie durch die Kunstfreiheit legitimiert sein. Nicht erlaubt ist hingegen die herabsetzende, verunglimpfende Nutzung der parodierten Marke.

Also: beim Spaß bleiben und die Marke nicht so herabwürdigen, dass unterstellt werden kann, die Marke solle in ihrem Wert geschmälert werden.

Gerne berate ich Sie in Ihren Markenrechten.

Einzel-Themen

Bauvertrag
Konsultieren Sie schon vor Abschluss eines Bauvertrags den Spezialisten! Gerne empfehle ich nach einer Vorprüfung Baurechtsspezialisten. Ob Fertigstellungs- und Zahlungsplan, Insolvenzschutz und Solvenzprüfung des Bauträgers, EnEV-Einbindung oder allgemeine Vertragsfragen - immerhin geht es um erhebliches Vermögen.

Kanzlei

Die Kanzlei Daniel Schreyer wurde 2006 in München gegründet und behandelt alle Fragen des Wirtschaftsrechts sowie des Mietrechts. Kanzleigründer und –inhaber Daniel Schreyer und seine Mitarbeiter beraten Sie im Herzen Münchens oder in den Zweigstellen Seehausen am Staffelsee und Ettal.

Wirtschaftsrecht

Gerne beraten und vertreten wir Sie und Ihr Unternehmen in allen Fragen des Wirtschaftsrechts.
Dazu gehören:

  • Handels-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtschutz mit Marken-, Urheber- und Patentrecht
  • Kartell- und Wettbewerbsrecht
  • Allgemeines Zivilrecht

Folgende Fragen werden dabei insbesondere behandelt:

  • Existenzgründung
  • Rechtsformwahl, -änderung und –beratung
  • Arbeitsverträge und arbeitsrechtliche Streitigkeiten
  • Handels- und Zivilrechtliche Leistungsverträge
  • Markenanmeldung
  • Markenbetreuung
  • Urheberrechtliche Gestaltung von Verträgen
  • Urheberrechtsklagen
  • Patentrechtliche Beratung
  • Abmahnungen
  • Wettbewerbsrechtliche Beratung
  • Inkasso

Mietrecht

Daniel Schreyer und seine Mitarbeiter beraten Sie gerne auch in Angelegenheiten des Mietrechts.Kommen Sie auf uns zu!

Folgende Fragen werden dabei insbesondere behandelt:

  • Mietvertragsgestaltung
  • Mietrechtliche Streitigkeiten

Weitere Rechtsgebiete

Gerne stehen wir in allen über das Wirtschafts- und das Mietrecht hinaus gehenden Fällen als Erstberater zur Verfügung. Bei Bedarf verweisen wir dann an spezialisierte Kollegen aus unserem weitreichenden Netzwerk.

Besonders fundiert beraten wir noch im Vereins- und Stiftungsrecht sowie in praxisnahen Fragen öffentlichen Rechts bzw. Kommunal- und Verwaltungsrecht.

Rechtsanwalt Daniel Schreyer

Die Wahl Ihres Rechtsanwalts ist Vertrauenssache - ich freue mich, dass Sie mir Ihr Vertrauen entgegenbringen. Für Sie bin ich Anwalt mit Leidenschaft.

Nach meinem Studium in München, Heidelberg und Speyer habe ich mich in meiner eigenen Kanzlei in München auf das Gebiet des Wirtschaftsrechts spezialisiert. D.h., ich betreue Unternehmer und Unternehmen in Fragen des gewerblichen Rechtschutzes, des Marken-, Urheber- und Patentrechts, des Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie des Handels-, Arbeits- und Gesellschaftsrechts. Darüber hinaus behandle ich auch Mietrechtsangelegenheiten und stehe für Erstberatungen in allen Rechtsgebieten zur Verfügung. Gegebenenfalls verweise ich Sie dann gerne an einen Kollegen aus meinem umfassenden Netzwerk. Zusammen erörtern wir Ihr Anliegen – um es schnell und kompetent zu lösen.

Ich freue mich auf Sie!
Ihr Daniel Schreyer

Akademischer Werdegang

1996-2002
Studium der Rechtswissenschaften an der LMU München (Schwerpunkt Gewerblicher Rechtschutz)
1998-1999
Studium der Rechtswissenschaften an der Rupprecht Karls Universität Heidelberg
2003
1. Juristisches Staatsexamen
2004 - 2005
Ausbildung als Rechtsreferendar am Oberlandesgericht München
Seit 2005
Rechnungsprüfer für die Deutsch-Französische Juristenvereinigung
2005
Studium an der Verwaltungshochschule Speyer (Schwerpunkt Verwaltungsrecht)
2006
2. Juristisches Staatsexamen
2006
Zulassung als Rechtsanwalt

2000
Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie, Frankfurt/Main
2002
Rechtsanwaltskanzlei Lovells Boesebeck Droste, Düsseldorf
2003-2004
Rechtsanwaltskanzlei Birke, Murnau am Staffelsee
2004
Rechtsanwälte und Patentanwälte Bettinger, Schneider, Schramm, München
2004 - 2005
Rechtsanwaltskanzlei Becker, Büttner, Held, München
2005 – 2006
BMHAvocats, Paris
Seit 2006
Kanzlei Schreyer, München
Seit 2010
Zweigstelle in Seehausen am Staffelsee
Seit 2011
Zweigstelle in Ettal (Mietrecht als zusätzliches Rechtsgebiet)

Kontakt

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